§ 36 BVO - Häusliche Pflege
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung(§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:
ohne Pflegestufe | |
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in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 231,00 EUR, |
in Pflegestufe I | 468,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 689,00 EUR, |
in Pflegestufe II | 1 144,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 1 298,00 EUR, |
in Pflegestufe III | 1 612,00 EUR, |
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI | 1 995,00 EUR. |
(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen bei Personen
in Pflegestufe I | bis 25 v. H., |
---|---|
in Pflegestufe II | bis 50 v. H., |
in Pflegestufe III | bis 75 v. H. |
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI | bis 100 v. H. |
der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:
bei einer beihilfeberechtigten Person | mit Bezügen bis 2500,00 EUR | mit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EUR | mit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR |
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ohne Angehörige | 10 v. H. | 11 v. H. | 12 v. H. |
mit einer oder einem Angehörigen | 8 v. H. | 9 v. H. | 10 v. H. |
mit zwei oder drei Angehörigen | 6 v. H. | 7 v. H. | 8 v. H. |
mit mehr als drei Angehörigen | 4 v. H. | 5 v. H. | 6 v. H. |
der um 1000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
- 1.
die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und
- 2.
Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.
(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
- 1.
bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie
- 2.
bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person,
die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.
(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die
ohne Pflegestufe | |
---|---|
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 123,00 EUR, |
in Pflegestufe I | 244,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 316,00 EUR, |
in Pflegestufe II | 458,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 545,00 EUR, |
in Pflegestufe III | 728,00 EUR |
monatlich beträgt. Wird die Pflege durch andere geeignete Personen nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen für die ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung und einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung (§§ 24 und 26), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 45), einer Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird während einer Pflege nach § 36a für bis zu sechs Wochen und während einer Pflege nach § 38 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen; ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Auslandaufenthalts der pflegebedürftigen Person, sind diese gleichwohl anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Hälfte gewährt. Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind ohne Anrechnung auf die Höchstbeträge des Satzes 1 beihilfefähig.
(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.