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§ 4 BremBZG - Verbot der Benachteiligung

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit nicht benachteiligt werden.