BremBZG,HB - Bremisches Bildungszeitgesetz

Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

Vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 388)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Geltungsbereich2
Anspruch auf Bildungszeit3
Verbot der Benachteiligung4
Verhältnis zu anderen Ansprüchen5
Wartezeit6
Zeitpunkt der Bildungszeit7
Gewährung der Bildungszeit8
Fortzahlung des Arbeitsentgelts9
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen10
Unabdingbarkeit11
Zuschussgewährung12
In-Kraft-Treten13

§ 1 BremBZG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

(1) Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungszeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden.

§ 2 BremBZG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben,

  2. 2.

    für Personen, die zu Beginn der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach diesem Gesetz nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben, nach Maßgabe des § 12.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. 1.

    die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

  2. 2.

    die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,

  3. 3.

    Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

(3) Ein Beschäftigungsverhältnis hat seinen Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn die oder der Beschäftigte in einem in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert ist oder von einem solchen Betrieb angewiesen wird oder wenn die oder der Beschäftigte in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig ist. Die Beschäftigungsverhältnisse von Seeleuten haben im Sinne dieses Gesetzes ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn sich

  1. 1.

    der Sitz des Reeders, der Partenreederei, des Korrespondentreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder

  2. 2.

    der Heimathafen des Schiffes in der Freien Hansestadt Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

(4) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich einer anderen Regelung nicht für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter.

§ 3 BremBZG - Anspruch auf Bildungszeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung einer bezahlten Bildungszeit von zehn Arbeitstagen.

(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich die Bildungszeit entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zu Gunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgerundet.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungszeit erhalten hat.

§ 4 BremBZG - Verbot der Benachteiligung

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Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit nicht benachteiligt werden.