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§ 5 BremBZG - Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Der gesetzlich, tariflich oder arbeitstariflich festgelegte Erholungsurlaub oder sonstige Freistellungen dürfen nicht auf die Zeit angerechnet werden, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen Bildungszeit erhält.