§ 40 HBKG - Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Kammern können durch Satzung nach § 39 auch die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regeln.

(2) Solange keine Satzung nach Absatz 1 erlassen worden ist, sind die am Sitz derjenigen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden, an der die Weiterbildung abgeschlossen werden soll. Die Anerkennung für das Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" erteilt in diesen Fällen die Kammer aufgrund des nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.