§ 40 HeilBerG - Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen; sie oder er kann dabei von den Vorschriften der §§ 35 bis 37 abweichen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
- 2.die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
- 3.die Bildung des Prüfungsausschusses,
- 4.die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung für Kammermitglieder, die Tätigkeiten in dem Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können,
- 5.die Bestimmung der Einrichtungen, in denen die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durchgeführt werden kann.
(2) Solange und soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 kein Gebrauch gemacht worden ist, sind die am Sitz einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Rechtsvorschriften nach Satz 1 können in einer Verordnung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden.
(3) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Kammer auf Grund
- 1.des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder
- 2.des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4.
Im Falle des Absatzes 2 wird die Anerkennung auf Grund der nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung erteilt.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.