§ 40 HeilBerGWeiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen; sie oder er kann dabei von den Vorschriften der §§ 35 bis 37 abweichen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln

  1. 1.
    der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
  2. 2.
    die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  3. 3.
    die Bildung des Prüfungsausschusses,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung für Kammermitglieder, die Tätigkeiten in dem Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können,
  5. 5.
    die Bestimmung der Einrichtungen, in denen die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durchgeführt werden kann.

(2) Solange und soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 kein Gebrauch gemacht worden ist, sind die am Sitz einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Rechtsvorschriften nach Satz 1 können in einer Verordnung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden.

(3) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Kammer auf Grund

  1. 1.
    des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder
  2. 2.
    des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4.

Im Falle des Absatzes 2 wird die Anerkennung auf Grund der nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung erteilt.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.