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§ 72 HeilBerG - Kammeranwalt

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Kammern berufen eine oder mehrere Personen als Ermittlungsführer und Vertreter der berufsgerichtlichen Klage (Kammeranwalt). Der Kammeranwalt muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Er ist an Weisungen der Kammer gebunden; diese gilt nicht für das Ermittlungsverfahren.