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§ 66 HeilBerG - Fortbestehen der Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn das beschuldigte Kammermitglied nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wechselt.