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Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

Vom 6. Februar 1962 (GVBl. I S. 13)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 721) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Gerichtsverfassung
Sitz und Bezirk der Gerichte1
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich2
Bildung der Kammern und Senate3
Ernennung von Richtern im Nebenamt4
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter5
Asylsachen5a
ZWEITER ABSCHNITT
Vorverfahren
Ausschuß6
Vorlagefrist7
Zusammensetzung des Ausschusses8
8a
8b
Durchführung der Anhörung9
DRITTER ABSCHNITT
Verfahren
Wasser- und Bodenverbände10
Normenkontrolle11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung12
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes13
Überleitung von Zuständigkeiten14
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
Weitergeltendes Landesrecht15
Anpassung landesrechtlicher Vorschriften16
Zuständigkeitsvorbehalt17
In-Kraft-Treten18

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 721) gilt folgende Überleitungsvorschrift:

"Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber
1. bei dem Verwaltungsgericht Kassel aus dem Landkreis Fulda,
2. bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Gießen
gehen, soweit noch nicht Verhandlungstermin bestimmt ist oder bestimmt war oder soweit nicht die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Gießen über."