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Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung
Sitz und Bezirk der Gerichte1
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich2
Bildung der Kammern und Senate3
Ernennung von Richtern im Nebenamt4
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter5
Asylsachen6
Zweiter Abschnitt
Vorverfahren
Ausschuß7
Unentschuldigtes Ausbleiben8
Vorlagefrist9
Zusammensetzung des Ausschusses10
Ordnungswidrigkeit11
Durchführung der Anhörung 12
Dritter Abschnitt
Verfahren
Wasser- und Bodenverbände13
Verwaltungskosten14
Normenkontrolle15
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung16
Wegfall des Vorverfahrens16a
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes17
(vollzogen)18
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
Weitergehendes Landesrecht19
(vollzogen)20
Zuständigkeitsvorbehalt21
In-Kraft-Treten 22
Außer-Kraft-Treten23

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 59 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) ist in den Fällen des § 16a ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juli 2002 bekannt gegeben worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits vor dem 1. Juli 2002 aufgrund einer gesetzlichen Regelung entfallen ist.