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Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

Vom 6. Februar 1962 (GVBl. I S. 13)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 206) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Gerichtsverfassung
Sitz und Bezirk der Gerichte1
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich2
Bildung der Kammern und Senate3
Ernennung von Richtern im Nebenamt4
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter5
Asylsachen5a
ZWEITER ABSCHNITT
Vorverfahren
Ausschuß6
Vorlagefrist7
Zusammensetzung des Ausschusses8
8a
8b
Durchführung der Anhörung9
DRITTER ABSCHNITT
Verfahren
Wasser- und Bodenverbände10
Normenkontrolle11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung12
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes13
Überleitung von Zuständigkeiten14
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
Weitergeltendes Landesrecht15
Anpassung landesrechtlicher Vorschriften16
Zuständigkeitsvorbehalt17
In-Kraft-Treten18

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 206) gilt folgende Überleitungsvorschrift:

"(1) Soweit noch nicht Verhandlungstermin bestimmt ist oder bestimmt war oder soweit nicht die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist, gehen die bei deni Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber
  1. 1.
    aus der Stadt Frankfurt am Main und den Landkreisen Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis am 1. August 1992 auf das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und
  2. 2.
    aus dem Wetteraukreis am 1. August 1992 auf das Verwaltungsgericht Gießen
über, sofern diese Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nach dem 31. März 1992 anhängig geworden sind,
  1. 3.
    aus den Städten Darmstadt und Offenbach am Main und den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, GroßGerau, Odenwaldkreis und Offenbach am 1. Oktober 1992 auf das Verwaltungsgericht Darmstadt über, sofern diese Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nach dem 31. Mai 1992 anhängig geworden sind.

(2) Abweichend von Art. 1 Nr. 2 (§ 5a) bleibt das Verwaltungsgericht Wiesbaden für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber aus den Städten Darmstadt und Offenbach am Main und den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach bis zum 30. September 1992 zuständig.

(3) Im übrigen bleibt für die anhängigen Streitsachen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Zuständigkeit unberührt. "