Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Vom 6. Februar 1962 (GVBl. I S. 13)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 206) (1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
ERSTER ABSCHNITT | |
Gerichtsverfassung | |
Sitz und Bezirk der Gerichte | 1 |
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich | 2 |
Bildung der Kammern und Senate | 3 |
Ernennung von Richtern im Nebenamt | 4 |
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter | 5 |
Asylsachen | 5a |
ZWEITER ABSCHNITT | |
Vorverfahren | |
Ausschuß | 6 |
Vorlagefrist | 7 |
Zusammensetzung des Ausschusses | 8 |
8a | |
8b | |
Durchführung der Anhörung | 9 |
DRITTER ABSCHNITT | |
Verfahren | |
Wasser- und Bodenverbände | 10 |
Normenkontrolle | 11 |
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung | 12 |
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes | 13 |
Überleitung von Zuständigkeiten | 14 |
VIERTER ABSCHNITT | |
Schlußvorschriften | |
Weitergeltendes Landesrecht | 15 |
Anpassung landesrechtlicher Vorschriften | 16 |
Zuständigkeitsvorbehalt | 17 |
In-Kraft-Treten | 18 |
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 206) gilt folgende Überleitungsvorschrift:
"(1) Soweit noch nicht Verhandlungstermin bestimmt ist oder bestimmt war oder soweit nicht die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist, gehen die bei deni Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber
(2) Abweichend von Art. 1 Nr. 2 (§ 5a) bleibt das Verwaltungsgericht Wiesbaden für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber aus den Städten Darmstadt und Offenbach am Main und den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach bis zum 30. September 1992 zuständig.
(3) Im übrigen bleibt für die anhängigen Streitsachen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Zuständigkeit unberührt. "
"(1) Soweit noch nicht Verhandlungstermin bestimmt ist oder bestimmt war oder soweit nicht die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist, gehen die bei deni Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber
- 1.aus der Stadt Frankfurt am Main und den Landkreisen Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis am 1. August 1992 auf das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und
- 2.aus dem Wetteraukreis am 1. August 1992 auf das Verwaltungsgericht Gießen
- 3.aus den Städten Darmstadt und Offenbach am Main und den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, GroßGerau, Odenwaldkreis und Offenbach am 1. Oktober 1992 auf das Verwaltungsgericht Darmstadt über, sofern diese Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nach dem 31. Mai 1992 anhängig geworden sind.
(2) Abweichend von Art. 1 Nr. 2 (§ 5a) bleibt das Verwaltungsgericht Wiesbaden für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber aus den Städten Darmstadt und Offenbach am Main und den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach bis zum 30. September 1992 zuständig.
(3) Im übrigen bleibt für die anhängigen Streitsachen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Zuständigkeit unberührt. "