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Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

In der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421)  (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung
Sitz und Bezirk der Gerichte1
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich2
Bildung der Kammern und Senate3
Ernennung von Richtern im Nebenamt4
Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter5
Asylsachen6
Disziplinarsachen6a
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer6b
Zweiter Abschnitt
Vorverfahren
Ausschuss7
Unentschuldigtes Ausbleiben8
Vorlagefrist9
Zusammensetzung des Ausschusses10
Ordnungswidrigkeit11
Durchführung der Anhörung12
Dritter Abschnitt
Verfahren
Wasser- und Bodenverbände13
Verwaltungskosten14
Normenkontrolle15
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung16
Wegfall des Vorverfahrens16a
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes17
(vollzogen)18
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Weiter gehendes Landesrecht19
(vollzogen)20
Zuständigkeitsvorbehalt21
In-Kraft-Treten22
Außer-Kraft-Treten23
Anlage
Zu § 16a Abs. 1Anlage 1

(1) Red. Anm.:

Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421):

"Übergangsregelungen

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 1 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gilt für die Besetzung der Senate bisheriges Recht.
In den Fällen des § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gilt bisheriges Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten des Art. 1 bekannt gegeben worden ist."