Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Vom 6. Februar 1962 (GVBl. I S. 13)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 261) (1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
ERSTER ABSCHNITT | |
Gerichtsverfassung | |
Sitz und Bezirk der Gerichte | 1 |
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich | 2 |
Bildung der Kammern und Senate | 3 |
Ernennung von Richtern im Nebenamt | 4 |
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter | 5 |
Asylsachen | 5a |
ZWEITER ABSCHNITT | |
Vorverfahren | |
Ausschuß | 6 |
Vorlagefrist | 7 |
Zusammensetzung des Ausschusses | 8 |
8a | |
8b | |
Durchführung der Anhörung | 9 |
DRITTER ABSCHNITT | |
Verfahren | |
Wasser- und Bodenverbände | 10 |
Normenkontrolle | 11 |
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung | 12 |
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes | 13 |
Überleitung von Zuständigkeiten | 14 |
VIERTER ABSCHNITT | |
Schlußvorschriften | |
Weitergeltendes Landesrecht | 15 |
Anpassung landesrechtlicher Vorschriften | 16 |
Zuständigkeitsvorbehalt | 17 |
In-Kraft-Treten | 18 |
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 261) gelten folgende Überleitungsvorschriften:
"(1) Die bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Streitsachen aus dem Lahn-Dill-Kreis und dem Landkreis Gießen gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Gießen über. Ausgenommen sind Streitigkeiten nach § 5a.
(2) Im übrigen bleibt für die anhängigen Streitsachen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründete Zuständigkeit unberührt."
"(1) Die bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Streitsachen aus dem Lahn-Dill-Kreis und dem Landkreis Gießen gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Gießen über. Ausgenommen sind Streitigkeiten nach § 5a.
(2) Im übrigen bleibt für die anhängigen Streitsachen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründete Zuständigkeit unberührt."