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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 32 LPO - Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Fächern und das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik.

(2) Das Studienvolumen beträgt 125 bis 130 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft, mindestens 40 Semesterwochenstunden auf jedes Fach sowie 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. In jedem der beiden Fächer sind acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen.

(3) Es ist der Studienschwerpunkt Grundschule oder der Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule zu wählen.

(4) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung der Studienordnung in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern jeweils mindestens zwei Module zu studieren. Im didaktischen Grundlagenstudium ist mindestens ein Modul zu studieren.

(5) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft und im didaktischen Grundlagenstudium jeweils ein Leistungsnachweis, in jedem Fach sind jeweils ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und in Fachdidaktik zu erbringen.