§ 33 LPO - Schulformbezogene Studienschwerpunkte, Unterrichtsfächer und Lernbereiche (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Bei dem Studienschwerpunkt Grundschule ist ein grundschulbezogenes Modul in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) zu studieren. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik. Das didaktische Grundlagenstudium erfolgt in dem nicht gewählten Fach. Die Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften setzen das Studium einer Gesellschaftswissenschaft oder Naturwissenschaft als Leitfach und von fachübergreifenden didaktischen und wissenschaftsmethodischen Anteilen voraus.
(2) Bei dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule ist sicherzustellen, dass stufen- oder schulformspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.
(3) Die Fächerkombination muss dem gewählten Studienschwerpunkt entsprechen.
- 1.
Unterrichtsfächer und Lernbereiche für den Studienschwerpunkt gemäß Absatz 1 sind neben Deutsch oder Mathematik
- a)
eines der Unterrichtsfächer
Englisch
Kunst/Gestalten
Musik
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Sport
oder
- b)
einer der Lernbereiche
Gesellschaftswissenschaften
Naturwissenschaften.
- 2.
Unterrichtsfächer für den Studienschwerpunkt gemäß Absatz 2 sind
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Hauswirtschaft
Informatik
Kunst
Mathematik
Musik
Niederländisch
Praktische Philosophie
Physik
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Sport
Technik
Textilgestaltung
Türkisch.
(4) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.