Versionsverlauf


  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 34 LPO - Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

  1. 1.
    schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,
  2. 2.
    Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
  3. 3.
    Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
  4. 4.
    Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches,
  5. 5.
    Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches ,
  6. 6.
    Prüfung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik,
  7. 7.
    schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik),
  8. 8.
    erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.

Von den beiden Prüfungen in jedem Fach ist jeweils eine mündlich und eine schriftlich; im didaktischen Grundlagenstudium ist eine schriftliche Prüfung abzulegen.

(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst dann aus, wenn für die jeweilige Prüfungsleistung ein Leistungsnachweis erbracht worden ist. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.