§ 31 LPO - Allgemeine Prüfungsbestimmungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig.
(2) Bei den Beratungen über die Festsetzung der Note für die mündlichen Prüfungsleistungen dürfen nur die Prüferinnen und Prüfer und Leitungsmitglieder des Prüfungsamtes (§ 30 Abs. 5) anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Beratung Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Von dem Recht der Studierenden, Prüferinnen und Prüfer vorzuschlagen, kann aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Die Namen der weiteren Prüferinnen und Prüfer werden dem Prüfling rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Vertreterinnen und Vertreter sowie Beauftragte des Prüfungsamtes, der Schulaufsicht und der Kirchen (bei den jeweiligen Religionslehren) können an Ersten Staatsprüfungen teilnehmen. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können an Ersten Staatsprüfungen teilnehmen, sofern nicht der Prüfling widerspricht.