§ 6 ArchIngKGEintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Einem Eintragungsantrag als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist stattzugeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.
    die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
  2. 2.
    auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,
  3. 3.
    eine einschlägige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
  4. 4.
    sich dem Beruf ausschließlich freiberuflich widmet und als am Bau tätige Ingenieurin oder am Bau tätiger Ingenieur nicht baugewerblich, ansonsten in ihrer oder seiner Fachrichtung nicht gewerblich tätig ist und
  5. 5.
    in Schleswig-Holstein ihre oder seine Hauptwohnung, ihre oder seine Hauptniederlassung oder ihre oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) § 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.