§ 6 ArchIngKG - Eintragung als Architektin oder als Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder als Stadtplaner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) In die Architektenliste ist einzutragen, wer

  1. 1.

    Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,

  2. 2.

    die erforderliche Vorbildung nach den Absätzen 2 bis 6 besitzt und

  3. 3.

    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Als Vorbildung ist nachzuweisen:

  1. 1.

    eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium

    1. a)

      mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufgaben der Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder

    2. b)

      mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Aufgaben der Fachrichtungen Innen-, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung

    an einer deutschen Hochschule und

  2. 2.

    eine nachfolgende praktische Tätigkeit in den jeweiligen Berufsaufgaben von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre.

Dem Studium der Stadtplanung ist gleichwertig ein Architekturstudium mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder ein anderes gleichwertiges Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und einem Aufbau-, Vertiefungs- oder Projektstudium der Stadtplanung an einer deutschen Hochschule. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Personen, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Die Anforderungen an die nachzuweisende Vorbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 erfüllt auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit in den jeweiligen Berufsaufgaben innerhalb der letzten acht Jahre unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ausgeübt hat.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG; ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Richtlinie 2006/100/EG; ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(6) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 erfüllt auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit der Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sind.

(8) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, ist die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste des anderen Landes auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit der Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sind.

(9) Die Eintragung geschieht auf Antrag nach § 15 Abs. 2 Satz 1. Dem Antrag auf Eintragung sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Die Eintragung gilt als erfolgt, wenn über sie nicht innerhalb der im Satz 5 festgelegten oder nach Satz 6 verlängerten Frist entschieden worden ist. Für die Genehmigung gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.