§ 6 ArchIngKG - Eintragung als Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder Stadtplaner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Als Architektin oder Architekt, als Innenarchitektin oder Innenarchitekt, als Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist einzutragen, wer

  1. 1.
    die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,
  2. 2.
    die erforderliche Vorbildung nach Absatz 2 bis 4 oder 6 besitzt und
  3. 3.
    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Als Vorbildung ist nachzuweisen:

  1. 1.
    eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsplanung, Stadtplanung oder, ein anderes, dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium) an einer Hochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung und
  2. 2.
    eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der jeweiligen Fachrichtung innerhalb der letzten acht Jahre.

Nummer 2 gilt nicht für Personen, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Die erforderliche Vorbildung besitzt auch, wer dem Eintragungsausschuss eine mindestens achtjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung nachweist und vor dem Eintragungsausschuss eine Prüfung auf Hochschulniveau ablegt.

(4) Die nach Absatz 2 geforderte Vorbildung kann durch den Nachweis ersetzt werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich durch die Qualität ihrer oder seiner Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.

(5) Wer in der Liste eines anderen Bundeslandes gelöscht ist oder einen Löschungsantrag gestellt hat, weil sie oder er dort ihre oder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder die überwiegende Beschäftigung aufgegeben hat oder aufgeben will, ist bei Vorlage einer Bescheinigung über die Löschung oder beantragte Löschung ohne erneute Prüfung in die Liste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 12 vorliegen.

(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zum Nachweis der Vorbildung notwendig

  1. 1.

    für die Eintragung als Architektin oder Architekt:
    die Vorlage eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 233 S.15), nach Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und nach Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, L 87 S. 36) sowie die in Absatz 2 Nr. 2 genannte praktische Tätigkeit,

  2. 2.

    für die Eintragung als Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner:

    1. a)

      die Vorlage eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung erforderlich ist oder

    2. b)

      die Vorlage von Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG

und die in Absatz 2 Nr. 2 genannte praktische Tätigkeit.

(7) Wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat, kann eingetragen werden, wenn diese Ausbildung der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist und eine nachfolgende praktische Tätigkeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesen wird.

(8) Absatz 4 gilt auch für Personen, die nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.

(9) Wer nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat auch bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste, wenn für die Führung der Berufsbezeichnung keine Gegenseitigkeit gewährleistet ist.