§ 24 GOReg - Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GOReg,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Landesregierung wird bei Veranstaltungen durch die Ministerpräsidentin oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2) Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Ministerpräsidentin rechtzeitig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen wichtigen Veranstaltungen. Die Ministerpräsidentin entscheidet, ob sie sich an der Veranstaltung beteiligt. Gegebenenfalls betraut sie ein Mitglied der Landesregierung oder in Absprache mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit ihrer Vertretung.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung unterrichten den Chef der Staatskanzlei von Einladungen zu wichtigen Veranstaltungen, damit dieser gegebenenfalls eine Verständigung zwischen mehreren Mitgliedern der Landesregierung bezüglich der Teilnahme herbeiführen kann.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung können Landesbedienstete beauftragen, sie bei Veranstaltungen zu vertreten. Dies gilt nicht bei solchen Veranstaltungen, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzung von herausragender Bedeutung sind.
(5) Nehmen Landesbedienstete als Privatpersonen an einer Veranstaltung teil, so haben sie dafür Sorge zu tragen, dass über den Charakter ihrer Teilnahme keine Zweifel bestehen.