Versionsverlauf


  • ab 06.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 22 GOReg - Bund und andere Länder

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Redaktionelle Abkürzung
GOReg,SL
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Die Ministerien verkehren mit obersten Bundesbehörden und obersten Behörden anderer Länder unmittelbar. Die Staatskanzlei und die Vertretung des Saarlandes beim Bund ist von wichtigen Schreiben durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.

(2) Schreiben an Verfassungsorgane des Bundes, Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sowie Schreiben an Regierungschefs anderer Länder sind in der Regel der Ministerpräsidentin vorbehalten.