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  • ab 06.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 21 GOReg - Nachgeordnete Behörden

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Redaktionelle Abkürzung
GOReg,SL
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-4

Der Geschäftsverkehr mit nachgeordneten Behörden erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Ausnahmen bedürfen deren Zustimmung. Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten wird hiervon nicht berührt.