§ 20 GOReg - Landtag
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GOReg,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag ist, soweit er nicht durch die Verfassung oder diese Geschäftsordnung der Ministerpräsidentin vorbehalten ist, dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag vor dem Abschluss von Staatsverträgen, über Bundesratsangelegenheiten und Ergebnisse von Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen gemäß der Vereinbarung vom 10. November 1987 (Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung).