Anlage 1 GOReg - Ausfertigung von Vorschriften i. S. von § 12
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GOReg,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
zu § 12 GOReg
I.
§ 1
(1) Rechtsverordnungen, die die Landesregierung erlässt, werden von der Ministerpräsidentin und allen Ministerinnen und Ministern der Landesregierung ausgefertigt (Art. 104 SVerf).
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet:
"Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnet die Landesregierung:"
§ 2
(1) Erlassen mehrere Ministerien gemeinsam eine Rechtsverordnung, so wird sie von ihnen gemeinsam ausgefertigt.
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet:
"Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnen
das Ministerium des/der/für ...
das Ministerium des/der/für ..."
§ 3
(1) Erlässt ein Ministerium allein oder im Einvernehmen oder im Benehmen mit einem oder mehreren Ministerien oder nach Anhörung eines oder mehrerer Ministerien eine Rechtsverordnung, so obliegt ihm allein die Ausfertigung.
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
"Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnet das Ministerium des/der/für ... im Einvernehmen (im Benehmen) mit dem Ministerium ... (und dem Ministerium) ... nach Anhörung des Ministeriums ..."
II.
Die Vorschriften des Abschnittes I. gelten entsprechend
für Verwaltungsvorschriften.