§ 81 HeilBerG M-V - Eröffnung der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.