Versionsverlauf

§ 3 JAG - Prüfer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-224

(1) Als Prüfer wirken mit:

  1. 1.

    in der Pflichtfachprüfung

    1. a)

      der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,

    2. b)

      die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4/W 3 eingewiesen sind,

    3. c)

      andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium;

  2. 2.

    in der Zweiten juristischen Staatsprüfung

    1. a)

      der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,

    2. b)

      die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs,

    3. c)

      andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium;

  3. 3.

    in der Schwerpunktbereichsprüfung die in der Rechtsverordnung nach § 36 LHG genannten Personen.

(2) Die Prüfer sind in der Ausübung des Prüferamts unabhängig.

(3) Die Berufung zum Prüfer wird für fünf Jahre ausgesprochen; eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Berufung endet spätestens drei Jahre nach Eintreten in den Ruhestand.

(4) Das Prüferamt endet bei den Prüfern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b mit dem Ausscheiden des Prüfers aus dem Hauptamt, bei einem Professor auch mit seiner Entpflichtung.