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§ 3 JAG - Prüfer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-224

(1) Als Prüfer wirken mit:

  1. 1.

    in der Pflichtfachprüfung

    1. a)

      der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,

    2. b)

      die Hochschullehrer des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1,

    3. c)

      andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium;

  2. 2.

    in der Zweiten juristischen Staatsprüfung

    1. a)

      der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,

    2. b)

      die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs,

    3. c)

      andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium;

  3. 3.

    in der Schwerpunktbereichsprüfung die in den Satzungen nach § 32 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes genannten Personen.

(2) Die Prüfer sind in der Ausübung des Prüferamts unabhängig.

(3) Die Berufung zum Prüfer wird für fünf Jahre ausgesprochen; eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Berufung endet drei Jahre nach Eintreten in den Ruhestand. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann die Berufung im Einzelfall über den in Satz 2 genannten Zeitpunkt hinaus mehrfach um jeweils ein Jahr verlängern.

(4) Das Prüferamt endet bei den Prüfern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b mit dem Ausscheiden des Prüfers aus dem Hauptamt, bei einem Hochschullehrer auch mit seiner Entpflichtung.