§ 3 JAG - Prüfer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-224
(1) Als Prüfer wirken mit:
- 1.
in der Pflichtfachprüfung
- a)
der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,
- b)
die Hochschullehrer des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1,
- c)
andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium;
- 2.
in der Zweiten juristischen Staatsprüfung
- a)
der Präsident des Landesjustizprüfungsamts,
- b)
die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs,
- c)
andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium;
- 3.
in der Schwerpunktbereichsprüfung die in den Satzungen nach § 32 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes genannten Personen.
(2) Die Prüfer sind in der Ausübung des Prüferamts unabhängig.
(3) Die Berufung zum Prüfer wird für fünf Jahre ausgesprochen; eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Berufung endet drei Jahre nach Eintreten in den Ruhestand. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann die Berufung im Einzelfall über den in Satz 2 genannten Zeitpunkt hinaus mehrfach um jeweils ein Jahr verlängern.
(4) Das Prüferamt endet bei den Prüfern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b mit dem Ausscheiden des Prüfers aus dem Hauptamt, bei einem Hochschullehrer auch mit seiner Entpflichtung.