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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 JAG - Vorverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-224

Gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Dabei werden Bewertungen der Prüfer durch das Landesjustizprüfungsamt nur auf Rechtmäßigkeit überprüft.