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§ 51d KomWO - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO), § 14 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) oder § 10 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (LWO) notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Abs. 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Parlamentswahl wahlberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.

(2) In das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen sind alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.

(3) Die Wahlbenachrichtigung nach § 4 Abs. 1 kann mit der Wahlbenachrichtigung für die Parlamentswahl (§ 18 Abs. 1 EuWO, § 19 Abs. 1 BWO oder § 12 Abs. 1 LWO) verbunden werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigung ist in diesem Fall mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Parlamentswahl und die kommunalen Wahlen zu verbinden; die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und der gemeinsame Antrag dürfen den für die Parlamentswahl maßgeblichen Mustern (Anlagen 3 und 4 EuWO oder Anlagen 3 und 4 BWO) nicht widersprechen.

(4) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 8 ist getrennt vom Abschluss des Wählerverzeichnisses für die Parlamentswahl (§ 23 EuWO, § 24 BWO oder § 17 LWO) zu beurkunden.