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Baden-Württemberg
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KomWO,BW - Kommunalwahlordnung
§§ 50 - 51i, 6. Abschnitt - Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§§ 50 - 51i, 6. Abschnitt - Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§§ 50 - 51, 1. Unterabschnitt - Gleichzeitige Durchführung mehrerer kommunaler Wahlen
§§ 51a - 51i, 2. Unterabschnitt - Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung