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§ 51d KomWO - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO), § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) oder § 10 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (LWO) notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Parlamentswahl wahlberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.

(2) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem nach § 6 der Landesstimmordnung (LStO) in Verbindung mit § 10 LWO aufzustellenden Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung verbunden werden, wenn es im automatisierten Verfahren geführt wird. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Für die Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und die öffentliche Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes sind getrennte Ausdrucke aus dem verbundenen Verzeichnis zu fertigen, die jeweils nur die Angaben des Wählerverzeichnisses und die Angaben des Stimmberechtigtenverzeichnisses enthalten dürfen. Wird die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht, sind technische Vorkehrungen zur Trennung des Wählerverzeichnisses und des Stimmberechtigtenverzeichnisses entsprechend Satz 3 vorzusehen.

(3) In das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen sind alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.

(4) Die Wahlbenachrichtigung nach § 4 Absatz 1 kann mit der Wahlbenachrichtigung für die Parlamentswahl (§ 18 Absatz 1 EuWO, § 19 Absatz 1 BWO oder § 12 Absatz 1 LWO) oder der Benachrichtigung der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 LStO in Verbindung mit § 12 Absatz 1 LWO) verbunden werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht oder das Stimmrecht für die Volksabstimmung besteht. Die Benachrichtigung ist in diesem Fall mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung des Wahlscheins für die kommunalen Wahlen und des Wahlscheins für die Parlamentswahl oder des Stimmscheins für die Volksabstimmung zu verbinden. Die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und der gemeinsame Antrag dürfen den für die Parlamentswahl maßgeblichen Mustern (Anlagen 3 und 4 EuWO oder Anlagen 3 und 4 BWO) nicht widersprechen.

(5) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 8 ist getrennt vom Abschluss des Wählerverzeichnisses für die Parlamentswahl (§ 23 EuWO, § 24 BWO oder § 17 LWO) oder des Stimmberechtigtenverzeichnisses für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 LStO in Verbindung mit § 17 LWO) zu beurkunden.