§ 3 KomWO - Führung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 2 Absatz 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach dem Familiennamen und den Vornamen, dem Tag der Geburt und der Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Personen, die auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung, § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung oder § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigt sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Kehrt ein Wahlberechtigter nach seinem Wegzug oder nach der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet in eine andere Gemeinde des Wahlgebiets zurück oder begründet er dort seine Hauptwohnung, so hat er dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde des Wahlgebiets, aus der der Wahlberechtigte in ein anderes Wahlgebiet weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung in ein anderes Wahlgebiet verlegt hat. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes) zuzustellen. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 4).

(3) Der Bürgermeister kann verlangen, dass ein Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit vorlegt. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

(4) Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem Antrag hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt nach Absatz 3 anzuschließen, in der er ferner zu erklären hat, seit wann er in der Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte im Landkreis, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung, hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung wahlberechtigt ist und der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte. Absatz 2 Sätze 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(6) Das Wählerverzeichnis muss für Vermerke über die Stimmabgabe so viele Spalten, wie gleichzeitig Wahlen durchzuführen sind, und eine Spalte für Bemerkungen enthalten; in die letztere Spalte dürfen für Vermerke nach § 7 Abs. 3 aufgenommen werden. Bei der Bürgermeisterwahl kann eine weitere Spalte für eine etwaige Stichwahl vorgesehen werden. Bei Wahlberechtigten, die nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Kommunalwahlgesetzes mit einem Sperrvermerk in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, ist in der Spalte für Bemerkungen darauf hinzuweisen, dass diese Personen erst für eine etwaige Stichwahl des Bürgermeisters nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung wahlberechtigt sind.