§ 51b KomWO - Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Die Wahlbezirke für kommunale Wahlen sollen mit den Wahlbezirken für die Parlamentswahl oder den Stimmbezirken für die Volksabstimmung übereinstimmen.