§ 5b HeilBG - Schlichtungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Bei jeder Landeskammer ist zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu errichten; es können mehrere Schlichtungsausschüsse errichtet werden. Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei Mitglieder müssen Kammermitglieder und zwei Mitglieder müssen Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen sein.
(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig; zur Durchführung des Verfahrens ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Schlichtungsausschuss soll die Beteiligten persönlich anhören und in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch unternehmen. Misslingt der Einigungsversuch, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag.
(4) Die Landeskammern treffen durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Schlichtungsausschüsse; § 5a Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen finden auf das Schlichtungsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. S. 533) in der jeweils geltenden Fassung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend Anwendung.
(5) Die Landeskammer kann mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Schlichtungsausschüsse errichten oder sich gemeinsamen Schlichtungsausschüssen anderer Länder anschließen.