§ 5a HeilBG - Ethikkommission (1)
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission als unselbstständige Einrichtung. Die Ethikkommission berät die Kammermitglieder über ethische und rechtliche Fragestellungen. Sie gibt bei Forschungsvorhaben am Menschen, insbesondere in den gesetzlich bestimmten Fällen, schriftliche Stellungnahmen ab. Die Berufsordnung (§ 22) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder die Ethikkommission zu beteiligen haben.
(2) Die Ethikkommission besteht aus vier ärztlichen und drei nichtärztlichen Mitgliedern; ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Landesärztekammer trifft durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Ethikkommission; sie regelt insbesondere
- 1.die Aufgaben,
- 2.die Bestellung der Mitglieder,
- 3.die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit sowie die Pflichten der Mitglieder,
- 4.die Bestimmung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,
- 5.die Geschäftsführung,
- 6.das Verfahren,
- 7.die Anerkennung von Voten von Ethikkommissionen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und auf Grund des jeweiligen Landesrechts gebildet sind,
- 8.die Entschädigung der Mitglieder,
- 9.die Kosten.
(4) Die Landeszahnärztekammer, die Landespsychotherapeutenkammer und die Landesapothekerkammer können Ethikkommissionen errichten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.