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§ 16 HeilBG - Haushalts- und Rechnungswesen (1)

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Kammern stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, ausreichend zu erläutern. Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre finanzielle Bedeutung im Verhältnis zu den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben nicht erheblich ist. Maßnahmen, die die Kammer zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen werden.

(3) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, können die Ausgaben geleistet werden, zu denen die Kammer rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind nach näherer Maßgabe der Satzung zulässig, soweit der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt über die Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Für die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gilt § 111 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung.