Art. 11 HG 2021 - Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-23-F
In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "zwei Milliarden zweihundertfünfzig Millionen" durch die Wörter "fünf Milliarden" ersetzt.