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§ 14 BauPrüfVO - Bauvorlagen für Werbeanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  1. 1.

    der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1) mit Einzeichnung des Standorts der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan (§ 3), der nicht als Lageplan nach § 3 Absatz 3 angefertigt zu sein braucht,

  2. 2.

    die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Absatz 2),

  3. 3.

    ein farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage (Absatz 3) und

  4. 4.

    Angaben über die veranschlagten Herstellungskosten.

(2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben.

(3) Auf einem farbigen Foto oder einer farbigen Fotomontage sind wiederzugeben:

  1. 1.

    die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,

  2. 2.

    die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,

  3. 3.

    die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen.

(4) § 10 Absatz 1 gilt sinngemäß.