§ 12 BauPrüfVO - Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.

(2) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Sicherheitsbeleuchtung,

  2. 2.

    die Sicherheitsstromversorgung,

  3. 3.

    die Alarmierungseinrichtungen,

  4. 4.

    die Brandmeldeanlage und

  5. 5.

    die Rettungswege auf dem Grundstück.

(3) Für Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um

  1. 1.

    eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte und

  2. 2.

    eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.

(4) Für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen.

(5) Für Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlage enthalten.

(6) Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen

  1. 1.

    Angaben über die Zahl der Betten und

  2. 2.

    eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen

enthalten.