BauPrüfVO,NW - Bautechnische Prüfungsverordnung

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845)

Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Teil
Bauvorlagen
Erster Abschnitt
Anforderungen an Bauvorlagen
Allgemeines1
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster2
Lageplan3
Bauzeichnungen4
Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung5
Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung6
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an bautechnische Nachweise
Übereinstimmungserklärung7
Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes8
Brandschutzkonzept9
Barrierefrei-Konzept9a
Dritter Abschnitt
Bauvorlagen für Verfahren und Vorhaben
Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung 10
Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren11
Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben12
Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung13
Bauvorlagen für Werbeanlagen14
Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen15
Bauvorlagen beim Vorbescheid16
Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen17
Eintragung von Baulasten18
Bauvorlagen für Typengenehmigungen19
Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten20
Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
Erster Abschnitt
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure21
Umfang der Anerkennung, Niederlassung22
Voraussetzungen der Anerkennung23
Anerkennungsverfahren24
Gleichwertigkeit25
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung26
Zweiter Abschnitt
Bautechnische Prüfungen
Übertragung von Prüfaufgaben27
Ausführung von Prüfaufträgen28
Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten29
Dritter Teil
Regelung von Zuständigkeiten
Übertragung von Zuständigkeiten für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten30
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften31

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 20, Erster Teil - Bauvorlagen

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Anforderungen an Bauvorlagen

§ 1 BauPrüfVO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Bauvorlagen gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) sind insbesondere

  1. 1.

    die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (§ 2),

  2. 2.

    der Lageplan (§ 3),

  3. 3.

    die Bauzeichnungen (§ 4),

  4. 4.

    die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5),

  5. 5.

    die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6),

  6. 6.

    die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8),

  7. 7.

    das Brandschutzkonzept (§ 9),

  8. 8.

    das Barrierefrei-Konzept (§ 9a).

(2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 (§ 11) darf nicht verzichtet werden. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Für Anträge, die Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung und einzelne Bauvorlagen sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Sammlung des Ministerialblattes unter Gliederungsnummer 23210 bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden.

§ 2 BauPrüfVO - Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte.

(2) Im Auszug aus der Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein. Ein Auszug nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3, § 17 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 vorgelegt wird.

(3) Im Auszug aus der Amtlichen Basiskarte müssen das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:5 000 zu verwenden. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein.