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§ 19 BauPrüfVO - Bauvorlagen für Typengenehmigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 66 Absatz 1 bis 4 BauO NRW 2018 brauchen nur die Bauzeichnungen (§ 4), die Baubeschreibung (§ 5 Absatz 1) und die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8) sowie die Berechnung oder Angaben nach § 6 beigefügt werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.