§ 14 BauPrüfVO - Bauvorlagen für Werbeanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
- 1.der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (§ 2 Abs. 1) mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan (§ 3), der nicht als Lageplan nach § 3 Abs. 3 angefertigt zu sein braucht,
- 2.die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Abs. 2),
- 3.ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage (Abs. 3),
- 4.Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
(2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben.
(3) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben:
- 1.die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,
- 2.die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,
- 3.die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen.
(4) § 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.