§ 66 SchulG - Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
- 2.
ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, die Sicherung ihrer Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die technisch-organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung,
- 3.
ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
- 4.
die Aufbewahrungsfristen,
- 5.
ihre Löschung,
- 6.
die Datensicherung,
- 7.
das Verfahren der Akteneinsicht,
- 8.
Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation,
- 9.
die Einzelheiten zu Art und Umfang der gemäß § 64a automatisiert zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
- 10.
Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule und
- 11.
Art und Umfang der Daten, die nach § 64 Absatz 8 verarbeitet werden,
- 12.
Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden während der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach § 64a Absatz 8,
- 13.
Art und Umfang der Daten sowie spezifische technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten,
- 14.
die Verarbeitung von zur Identifikation und Authentifizierung von Nutzerinnen und Nutzern erforderlichen Daten im informationstechnischen System gemäß § 64c,
- 15.
die Bereitstellung der im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Fachverfahren nach § 64c und § 64d,
- 16.
die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge und
- 17.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachverfahren nach § 64d.