§ 64 SchulG - Datenverarbeitung und Auskunftsrechte
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
(1) Die Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, die Schulbehörden und die Schulaufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen. Für die betroffenen Personen besteht Auskunftspflicht; deren Art und Umfang ist durch Rechtsverordnung nach § 66 Nr. 1 festzulegen. Die mit der Schule im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und im Rahmen des § 5 Absatz 4 kooperierenden Träger der freien Jugendhilfe dürfen personenbezogene Daten der von ihnen zu betreuenden Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben erforderlich ist. Gewählte Klassenelternvertretungspersonen sowie gewählte Schülervertretungspersonen und Mitglieder schulischer und überschulischer Gremien dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben verarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verantwortlichen dürfen gespeicherte personenbezogene Daten im internen Geschäftsbetrieb anderen Personen zugänglich machen, wenn und soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlich oder vertraglich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen die durch ihre Tätigkeit erlangten personenbezogenen Daten über Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43 nicht zugänglich machen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe, die an der Schule Aufgaben der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung oder im Rahmen des § 5 Absatz 4 wahrnehmen, und Personen, die Religions- oder Weltanschauungsunterricht nach § 13 erteilen, nehmen am internen Geschäftsbetrieb dieser Schule teil. Bedienstete und die in Satz 3 genannten Personen dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigene Datenverarbeitungsgeräte speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet haben, die Verarbeitung auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule gestatten; sie unterliegen insoweit der Kontrolle der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen einschließlich Ersatzschulen, an die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe ohne die Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an vorstehend nicht genannte öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Schulen dürfen den zuständigen Gesundheitsämtern zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 55a Absatz 6 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften der zu untersuchenden Kinder, Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten und Angaben zum Vorliegen eines Antrages auf Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung sowie zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften, Angaben zur Jahrgangsstufe und Familiensprache der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln. Erfolgt eine Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule, ist die Schule berechtigt, Beobachtungen über den Gesundheitszustand, die Auswirkungen auf den Schulbesuch haben, an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Zusätzlich dürfen zum Zweck des Versandes der Einladungen für die in Satz 1 genannten Untersuchungen die Namen und Anschriften der Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Zur Durchführung der Schulärztlichen und Schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen gemäß § 52 Absatz 1 dürfen die Schulen den Gesundheitsämtern die Namen und Geburtsdaten sowie Angaben zum Geschlecht der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der in § 55 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben erforderlich ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend für personenbezogene Daten derjenigen Kinder, die im jeweils übernächsten Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, sowie für personenbezogene Daten ihrer Erziehungsberechtigten. Zur Ermittlung des betroffenen Personenkreises in den Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 darf die zuständige Schulbehörde auch Name und Anschrift der Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum der Kinder an die für das IT-Verfahren nach den §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, zuständige Behörde übermitteln; diese stellt nach dem aktuellen Meldebestand fest, welche Kinder nicht betreut werden und übermittelt Name und Anschrift dieser Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum dieser Kinder an die zuständige Schulbehörde. Nach dem turnusmäßigen Datenabgleich sind die Daten bei der in Satz 2 genannten für das IT-Verfahren zuständigen Behörde zu löschen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung das Nähere der für die Zwecke der vorschulischen Sprachförderung erforderlichen Datenverarbeitung, insbesondere Art, Umfang, Verfahren, Empfänger und Zweck der Datenverarbeitung, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen, die gemeinsam mit beruflichen Schulen ausbilden, ist zulässig, soweit dies im Rahmen der dualen Ausbildung, insbesondere zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs, erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen nur zulässig, wenn
- 1.
sie im Interesse der betroffenen Person liegt und diese darin einwilligt oder ein Fall des § 47 Absatz 5 Satz 3 vorliegt,
- 2.
der Empfänger ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt, oder
- 3.
es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen betroffener Personen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes oder die Mitwirkung daran erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die Schulen sind darüber hinaus berechtigt, personenbezogene Daten über die Anspruchsberechtigung im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Leistungen zu verarbeiten, um sie als Einzelangabe im Sinne von § 65 Absatz 4 Satz 3 an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.
(8) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 sowie ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die nach Beendigung der Schulpflicht weder eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt haben noch eine Berufsausbildung beginnen, dürfen zum Zweck der Beratung über und der Vermittlung in Ausbildung und Beruf oder Qualifizierungsmaßnahmen verarbeitet und an die Bundesagentur für Arbeit, an Jobcenter und an Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt werden, solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die betroffenen Personen nach der Beendigung der Schulpflicht über die fortdauernde Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und den Zweck der Verarbeitung und weist sie auf ihr Widerspruchsrecht aus Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung hin. Die Schulaufsichtsbehörde darf die gemäß § 31a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten zu dem Zweck, weitere Angebote unterbreiten zu können, verarbeiten.
(9) Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43 die Rechte aus Artikel 15 (Auskunftsrecht), Artikel 16 (Recht auf Berichtigung), Artikel 17 (Recht auf Löschung), Artikel 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung), Artikel 21 (Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Einsicht in über die Person der Schülerin oder des Schülers geführte Akten aus § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält; dies gilt auch für die Erteilung der Einwilligung in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 Nummer 1. Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie persönliche Aufzeichnungen über deren Erziehungsberechtigte sind vom Recht auf Einsichtnahme ausgenommen.
(10) Die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege sowie die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren dürfen personenbezogene Daten einschließlich sich auf Gesundheit beziehender besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung der Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Absatz 2 und § 107 Absatz 1 und 2 darf der Schule nur das Ergebnis übermittelt werden. Personenbezogene Daten über freiwillige Beratungen und Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.
(11) Die Schulen dürfen zum Zweck des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel einschließlich des von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Lernmanagementsystems sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, der Lehrkräfte, der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.