§ 66 SchulG - Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
  2. 2.
    ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern,
  3. 3.
    ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
  4. 4.
    die Aufbewahrungsfristen,
  5. 5.
    ihre Löschung,
  6. 6.
    die Datensicherung,
  7. 7.
    das Verfahren der Akteneinsicht,
  8. 8.
    Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation.