§ 66 SchulG - Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
- 2.ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern,
- 3.ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
- 4.die Aufbewahrungsfristen,
- 5.ihre Löschung,
- 6.die Datensicherung,
- 7.das Verfahren der Akteneinsicht,
- 8.Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation,
- 9.die Einzelheiten der automatisierten Schülerdatei nach § 64a, insbesondere weitere Vorgaben zum Umgang mit dieser Datei, zur Erforderlichkeit gemäß § 64a Absatz 1 Satz 3 nach Anhörung von Vertretungen der Verbände der Schulen in freier Trägerschaft, zur Nutzung der Daten für Statistikzwecke, zum Verfahren der Pseudonymisierung und Anonymisierung und zu anderen technisch-organisatorischen Maßnahmen.