§ 64d SchulG - Schulportal
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren, das den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen gemäß § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmitteln sowie digitalen Kommunikationswerkzeugen ermöglicht. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie für die Gewährung des Zugangs nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Das Fachverfahren nach Absatz 1 Satz 1 erlaubt eine Verarbeitung der im Fachverfahren nach § 64a gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulorganisation unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4.
(3) Für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 dürfen die in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Fachverfahren nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
für die Feststellung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und deren Dokumentation durch die Lehrkräfte,
- 2.
für die Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte oder durch volljährige Schülerinnen und Schüler,
- 3.
für die Dokumentation von zeugnisrelevanten Informationen und Leistungsnachweisen von Schülerinnen und Schülern,
- 4.
für die Ausstellung und Bereitstellung von Nachweisen über den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler,
- 5.
für die Ausstellung und Bereitstellung von digitalen Zeugnissen,
- 6.
für die Ausstellung und Bereitstellung von Ausweisen für Schülerinnen und Schüler,
- 7.
für die Anwesenheitsdokumentation im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung nach § 19 Absatz 6.
(4) Für Zwecke der Schulorganisation dürfen die in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Fachverfahren nach Absatz 1 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
für das Verfahren zur Auswahl der Schulen und Bildungsgänge durch die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
- 2.
für die Kurs- und Fächerwahl durch die Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
- 3.
für die Raumplanung innerhalb der Schule,
- 4.
für die Verwaltung der Buchausleihe durch die Schulbibliothek,
- 5.
für die Abrechnung und Stornierung des kostenbeteiligungsfreien Mittagessens nach § 19 Absatz 3.
(5) Die Authentifizierung und Rechtevergabe für eine Verarbeitung von im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich über das Fachverfahren nach § 64c und soweit diese für die Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Zwecke nach Absatz 3 und 4 erforderlich ist. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Fachverfahren nach Absatz 1 an die Fachverfahren nach § 64a und § 64c ist zulässig, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist.