§ 38 HmbBesG - Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Unbefristete Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Bei mehreren ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen wird nur der höchste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Wurden mehrere ruhegehaltfähige befristete Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, werden sie in der jeweils für ruhegehaltfähig erklärten Höhe bis zur Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts berücksichtigt. Treffen unbefristete für ruhegehaltfähig erklärte mit befristeten für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen sind befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nur insoweit bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(3) Leistungsbezüge nach § 35 sind ruhegehaltfähig, sofern die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet und die Beamtin oder der Beamte das Amt mindestens fünf Jahre inne hatte. In den Fällen des § 80 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), in der jeweils geltenden Fassung, (Wiederaufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Weiterbeschäftigung als Professorin oder als Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst) ist der Leistungsbezug nach § 35 zu einem Viertel ruhegehaltfähig, sofern er mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, und zur Hälfte, sofern er mindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Funktion neben den grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben wahrgenommen wurde.
(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger Leistungsbezug nach § 35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach den §§ 33 und 34 bezogen worden, wird er neben diesen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können von der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde über 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts hinaus bis zur Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für die nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) und dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614), in ihrer jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde für die Bereiche der Hochschule für Finanzen Hamburg und der Hochschule der Polizei Hamburg. Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge darf unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung einen Betrag von 110.000 Euro, der entsprechend den Grundgehältern der Landesbesoldungsordnung W anzupassen ist, nicht überschreiten. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(6) Auf Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 findet § 38 keine Anwendung.